Allgemeine Geschäftsbedingungen
der miriquidi networks GmbH
(Stand 26.04.2026)
1.1 Die Lieferungen von miriquidi networks GmbH („miriquidi networks“, Mühltalstr. 153, 64297 Darmstadt, Sitz: Darmstadt, Registergericht: Amtsgericht Darmstadt, HRB 107652, USt-IdNr. DE453942942) erfolgen ausschließlich an gewerbliche Kunden, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten gegebenenfalls beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von miriquidi networks schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von miriquidi networks.
1.4 miriquidi networks behält sich vor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und bittet alle Besteller um entsprechende Überprüfung auf Aktualität.
2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrages zustande und richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Annahme vom Besteller anerkannt werden.
Nach Eingang einer Bestellung kann miriquidi networks dem Besteller eine Empfangsbestätigung der Bestellung zusenden. Jedoch erst mit der zusätzlichen Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder der Lieferung der bestellten Ware nimmt miriquidi networks dieses Angebot zum Vertragsabschluss an. Erst dann kommt ein Kaufvertrag zustande.
2.2 Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. miriquidi networks ist berechtigt, innerhalb von 30 Werktagen Bestellungen anzunehmen oder abzulehnen.
2.3 Für alle Bestellungen bedarf es einer Einwilligung von miriquidi networks und die Voraussetzung der verfügbaren Waren.
2.4 miriquidi networks weist daraufhin, dass Stornierungen von Bestellungen nur in Ausnahmefällen und mit der expliziten Bestätigung durch miriquidi networks akzeptiert werden können.
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. miriquidi networks ist berechtigt, von der Bestellung abweichende Vertragsprodukte zu liefern, wenn die Produktänderung die technische Leistungsfähigkeit und die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt und – falls ein bestimmtes Design vereinbart war – das äußere Erscheinungsbild der Vertragsprodukte nicht betroffen ist.
3.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt vorbehalten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder der Besteller nachweist, dass die Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.
3.4 Die Angabe von Messwerten versteht sich ohne Einwirkung etwaiger Interferenzen oder sonstiger Störungen aus der Umwelt.
4.1 Alle Preise verstehen sich ab Darmstadt, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Besteller eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Sämtliche Zölle, Gebühren, Einfuhr und Ausfuhrabgaben u. ä. trägt der Besteller.
4.3 Der Besteller trägt die Transportkosten ab Darmstadt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist miriquidi networks berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4.4 Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers.
4.5 Der angebotene Preis beruht auf den zur Zeit der Bestellung gültigen Herstellerpreislisten, bzw. Material, Energie und Lohnkosten. Wird die Lieferung des bestellten Gegenstandes erst zu einem Zeitpunkt gewünscht, der mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss liegt, so wird der Preis, falls sich in der Zwischenzeit diese Kosten erhöht haben, nach oben prozentual angepasst. Dies gilt ebenfalls für spezifische Kundenforderungen durch deren Anweisung zusätzliche Aufwand entsteht oder bei Versäumnis des Bestellers alle nötigen Informationen an miriquidi networks weiterzuleiten.
4.6 Auch bei bestätigten Aufträgen behält sich miriquidi networks nach billigem Ermessen eine Anpassung der Preise vor, wenn im Zeitraum zwischen dem Datum der Bestellung des Kunden und dem Datum der Lieferung an ihn eine Abweichung der EUR – USD – Parität von mehr als 3 % nach unten eintritt.
5.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto der miriquidi networks GmbH zu erfolgen. Sollte der ausstehende Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig auf dem Konto von miriquidi networks verbucht sein, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Weiterhin ist miriquidi networks berechtigt, bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.
5.2 Der Besteller hat die Möglichkeit per PayPal (Kreditkarte) oder per Überweisung zu bezahlen. Für Details zur Kreditkartenabrechnung wird auf die Webseite sowie die AGBs von Paypal verwiesen.
5.3 Erhält miriquidi networks erst nach Vertragsabschluss Kenntnis über das Eintreten einer vorläufigen Insolvenz oder einer Insolvenz oder über sonstige Änderungen der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die die Zahlung gefährdet, kann auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele die Leistung bis zur vollständigen Zahlung verweigert und sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangt werden.
5.4 Bei Zahlungsverweigerung trotz Aufforderung Zug um Zug gegen Leistung ist miriquidi networks berechtigt, ohne Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Erzeugnisse unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
5.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
5.6 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und weitere Lieferungen werden gestoppt.
5.7 miriquidi networks hält sich aus Sicherheitsgründen das Recht vor, Bestellern bei den ersten beiden Transaktionen um eine VorabÜberweisung (Vorkasse) zu bitten. Weiterhin wird das Recht vorbehalten, eine Transaktion aus Sicherheitsgründen zu stornieren, wenn unsere Versicherung oder unsere Abteilung zur Betrugsbekämpfung einen Betrug vermuten sollte.
6.1 Für die Einhaltung der von miriquidi networks angegebenen Versand oder Lieferdaten oder Lieferfristen wird nur gehaftet, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung und Bestätigung des Auftrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen. Durch Änderungen eines Vertrages verlängern sich die in Aussicht genommenen Fristen entsprechend. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von miriquidi networks zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
6.2 Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so muss der Besteller schriftlich eine Nachfrist von zwei Monaten setzen und kann nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Stellt der Besteller einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wird dieser im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf typische, unmittelbare Schäden bis zur Hälfte des vereinbarten Preises des nicht gelieferten oder installierten Produktes begrenzt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur verlangt werden, wenn miriquidi networks grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
6.3 Hat miriquidi networks das Ausbleiben einer Lieferung nicht zu vertreten, da diese abhängig ist von der Selbstbelieferung der miriquidi networks durch einen Vorlieferanten, und diese unterbleibt auf nicht nur vorübergehende Zeit trotz rechtzeitigem Abschluss des Deckungsgeschäftes und Wahrnehmung sämtlicher zur Verfügung stehender Einflussmöglichkeiten, ist miriquidi networks ohne Schadensersatz zum Rücktritt berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn miriquidi networks das Unterbleiben zu vertreten hat.
7.1 Der Besteller hat die Lieferung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung anzunehmen. Die Annahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht an, so gerät er in Verzug und ist miriquidi networks zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein und Bestellung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von einem Tag nach Erhalt der Lieferung, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Ist Gegenstand der Leistung von miriquidi networks eine Installation, so wird miriquidi networks dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme mitteilen. Für selbständige Funktionseinheiten kann miriquidi networks Teilabnahmen verlangen. Nimmt der Besteller die Leistung von miriquidi networks innerhalb dieser Frist nicht ab, so gilt die Leistung als abgenommen. Gründe, die seiner Ansicht nach einer Abnahme entgegenstehen, hat der Besteller innerhalb der Frist miriquidi networks schriftlich mitzuteilen. Bei Übernahme der Installation/Inbetriebsetzung ist von beiden Parteien ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu errichten.
7.2 Nimmt der Kunde die Lieferung trotz einer Mahnung mit Fristsetzung von 10 Tagen nicht an, oder storniert der Besteller eine verbindliche Bestellung, kann miriquidi networks unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Kaufpreises für die durch die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn geltend machen. Der Schadensersatz vermindert sich entsprechend, soweit der Besteller nachweist, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.3 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können nach Ablauf eines Monats nach dem vereinbarten Versendungstermin die Lagerkosten in nachgewiesener, marktüblicher Höhe berechnet werden.
7.4 Die Gefahr geht mit erster Übergabe von miriquidi networks an einen Spediteur auf den Besteller über. Bei eigener Anlieferung durch miriquidi networks geht die Gefahr mit dem Aufladen der Erzeugnisse auf das erste Transportfahrzeug auf den Besteller über. Sondervereinbarungen, z.B. Transportmittel, berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht auch hier die Gefahr auf ihn über. Auf Wunsch können auf Kosten des Bestellers entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden.
7.5 Bei zur Reparatur oder zum Ersatz bestimmten Warenrücksendungen zu miriquidi networks innerhalb der Gewährleistungszeit geht die Gefahr für den Besteller ab erster Übergabe des Bestellers an den von miriquidi networks gewählten Spediteur über, die Transportkosten trägt hierbei miriquidi networks. Bei Warenrücksendungen außerhalb der Gewährleistungszeit trägt der Besteller die Transportkosten selbst und kann den Spediteur, wie auch Transportmodalitäten selbst wählen.
8.1 Die Haftung für Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug ist im Falle von nach Vertragsschluss eintretender oder bekannt gewordener höherer Gewalt für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Ereignisse Höherer Gewalt sind u. a. innere Unruhe, Betriebsstörungen, Arbeiter-, unvermeidbarer Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Verkehrsstörungen und behördliche Anordnungen.
8.2 Ereignisse Höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht. Nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse ist miriquidi networks berechtigt, die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern. Nach Andauern der Ereignisse von drei Monaten oder bei dauernder Unmöglichkeit der Leistung kann miriquidi networks von dem noch nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten.
8.3 Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten diese Rechtsfolgen für die ihn treffenden Verpflichtungen entsprechend.
9.1 Die gelieferten Erzeugnisse verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit miriquidi networks im Eigentum der miriquidi networks.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentum der miriquidi networks stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.
9.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der Erzeugnisse im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für die miriquidi networks. Bei einer Verarbeitung mit fremden Waren durch den Besteller erwirbt miriquidi networks an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
9.4 Ein etwaiger Weiterverkauf der Erzeugnisse hat unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung durch den Letztabnehmer zu erfolgen. Der Besteller überträgt schon jetzt seinen Kaufpreisanspruch in voller Höhe sicherheitshalber auf die miriquidi networks und hat auf Verlangen die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Übersteigt der Wert der geleisteten Sicherheit die Forderungen der miriquidi networks gegen den Besteller insgesamt um mehr als 20%, so wird auf Verlangen des Bestellers der die Forderungsabsicherung übersteigende Teil zurückgewährt.
9.5 Der Besteller ist zur Einziehung der auf die miriquidi networks übergegangenen Forderungen ermächtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen über diese Forderungen. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Jede Vollstreckungsmaßnahme in Rechte der miriquidi networks hat der Besteller unverzüglich zu melden. Kosten zur Abwehr der Vollstreckung hat der Besteller zu tragen.
9.6 Gerät der Besteller mit der Erfüllung von Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung in Verzug, so ist miriquidi networks berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB von dem Vertrag zurückzutreten, die Rechte aus dem Vorbehaltseigentum geltend zu machen und Schadensersatz zu verlangen.
10.1 Angaben von miriquidi networks zu den Produkten und zu den Leistungen sind lediglich Beschaffenheitsangaben, wenn nicht miriquidi networks ausdrücklich schriftlich bestimmte Eigenschaften des Produktes oder der Leistung zusichert oder garantiert.
10.2 Die gelieferten Erzeugnisse sind frei von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung. Gleiches gilt, soweit beauftragt, für die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse durch miriquidi networks. Ausgenommen von jeder Zusicherung sind Verschleißteile sowie Schäden, die auf die typische Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen.
10.3 Erzeugnisse oder Teile davon, die innerhalb der Gewährleistungszeit Fehler aufweisen, werden nach Wahl von miriquidi networks unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat. Der Besteller muss miriquidi networks eine angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler setzen. Soweit die Nacherfüllung innerhalb der Frist fehlgeschlagen ist, stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Rücktritt. Minderung. Schadensersatz) offen, soweit deren weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
10.4 Richtet der Besteller Reklamationen oder Warenrücksendungen an miriquidi networks, ist der Besteller verpflichtet, die RMAVorschriften der miriquidi networks zu beachten und einzuhalten. Dies umfasst insbesondere das Erbringen aller erforderlichen Informationen zur Fehlfunktonalität des Produktes, die ihm bekannt sind. Kommt der Besteller seiner Informations und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, ruht sein Gewährleistungsanspruch. miriquidi networks kann dem Besteller die Ware entgeltlich zurücksenden, wenn dieser nach Fristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt nach Wahl von miriquidi networks entweder bei ihr, beim Hersteller oder eines Dritten, oder im Unternehmen des Bestellers.
10.5 Bei Reklamationen innerhalb der Gewährleistungszeit werden die Kosten der Aufwendungen, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich werden, insbesondere Transport, Wege, Arbeits und Materialkosten, die bei der Rücksendung und Reparatur oder dem Ersatz der Ware entstehen, von miriquidi networks getragen insofern der Kaufgegenstand in Deutschland verblieben ist.
Wird der Kaufgegenstand nach der Lieferung durch miriquidi networks ins Ausland verbracht, erfolgt eine Nachlieferung bzw. Nachbesserung durch miriquidi networks nur, wenn der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt.
Bei Reklamationen außerhalb der Gewährleistungszeit werden vorgenannte Kosten vom Besteller getragen.
10.6 Durch die Instandsetzung oder Nachbesserung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu.
10.7 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens nach 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme.
10.8 Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst oder an Rechtsgütern des Bestellers entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, sofern sich miriquidi networks nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten oder den schadensauslösenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
10.9 Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet werden. Zur sachgemäßen Behandlung gehört u.a. die erforderliche und vom Besteller nachzuweisende Einhaltung der Einbau-, Bedienungs- und Wartungsvorschriften.
10.10 Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
10.11 Dem Besteller ist bekannt, dass weitergehende Datenverluste durch mindestens einmal tägliche Datensicherungen vermieden werden können und dass miriquidi networks unter keinen Umständen für die Datenverluste haftet, die aus unterlassenen Datensicherungen resultieren.
11.1 miriquidi networks hat den Inhalt der Webseite und Angebote nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und zum Zeitpunkt des Erstellens geprüft. miriquidi networks bittet um Verständnis, dass dennoch keine Gewähr für die Funktion, Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der Informationen (sowohl eigener als fremder Autoren) übernommen werden kann.
11.2 miriquidi networks haftet für eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungsgehilfen dem Grunde nach, wenn wesentliche Vertrags- oder übliche Verkehrspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist in diesen Fällen auf die typischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller besteht nicht.
11.3 Außerhalb der Lieferverpflichtung haftet miriquidi networks für einfache Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen nicht.
11.4 Die Haftung von miriquidi networks für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten und das seiner Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
11.5 Mitarbeiter von miriquidi networks, die dem Besteller gegenüber als Erfüllungsgehilfen von miriquidi networks tätig werden, haften im Falle einfacher Fahrlässigkeit dem Besteller nicht persönlich.
11.6 Unberührt bleibt die Haftung von miriquidi networks sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden bei pflichtwidriger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.1 Bei Verträgen, die Software oder Beratungsleistungen (mit)beinhalten, soll vor Erbringung dieser Leistungen, spätestens jedoch in der letzten Leistungsphase, von beiden Parteien ein Pflichtenheft als Grundlage, der dann zu erbringenden Leistungen vereinbart werden. Dies gilt bei Änderungen oder Ergänzungen derartiger Verträge entsprechend.
12.2 Bei Serien und Standardsoftware gilt die Lieferspezifikation der miriquidi networks als Pflichtenheft im Sinne der vorstehenden Ziffer.
12.3 Der Besteller hat nur Anspruch auf Aushändigung der Programmunterlagen der Anwendersoftware, sofern diese speziell für ihn entwickelt worden ist, insofern er die vollen Projektierungs-, Programmier- und Datenerfassungskosten gezahlt hat und insoweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
12.4 Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungen auszuschließen.
12.5 miriquidi networks übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
12.6 Die miriquidi networks zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen und Daten verwahrt miriquidi networks mit eigenüblicher Sorgfalt, unbeschadet der Verpflichtung des Bestellers, miriquidi networks übergebene Daten zum Zwecke ihrer Rekonstruierbarkeit auch bei sich zu verwahren.
13.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller zur sofortigen Mitteilung verpflichtet. miriquidi networks ist berechtigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen.
13.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller miriquidi networks von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind miriquidi networks angemessen zu bevorschussen.
13.3 miriquidi networks verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich zu bezeichnenden Informationen nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Beide Parteien haben alle Unterlagen und Informationen, die sie bei und in Erfüllung eines Vertrages erhalten, so lange vertraulich zu behandeln, wie sie nicht allgemein bekannt geworden sind.
13.4 Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung eines Vertrages bestehen und sind bei zulässiger Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen.
14.1 An sämtlichen von miriquidi networks vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich miriquidi networks Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche derartigen Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
15.1 Für die Durchführung von Dienstleistungen wie die Installation von Geräten, Wartung, Generalüberholung und Reparatur hat der Besteller alle Vorkehrungen zu treffen, die für einen ungehinderten Beginn und eine zügige Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Es ist allein Sache des Bestellers, für eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen zu sorgen.
15.2 Die Preise für die Dienstleistungen bestimmen sich nach den jeweils gültigen Angebotskonditionen von miriquidi networks.
15.3 Im Übrigen gelten für die Serviceleistungen, insbesondere für Gewährleistung und Haftungsbeschränkung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Serviceleistungen ist ausgeschlossen.
16.1 Von miriquidi networks gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in System integrierter Form – ist für den Besteller unter Umständen genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Besteller muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Besteller in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
16.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Besteller an Dritte, mit und ohne Kenntnis von miriquidi networks, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Besteller haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber miriquidi networks.
17.1 Der Kunde darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.
17.2 Der Kunde darf keine Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen, direkt oder indirekt in die Republik Belarus oder zur Verwendung in der Republik Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren.
17.3 Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass gegen die Verbote gem. 17.1 und 17.2 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, verstoßen wird.
17.4 Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die gegen die Verbote gem. 17.1 und 17.2 verstoßen würden.
17.5 Jeder Verstoß gegen die Absätze 17.1 bis 17.4 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und miriquidi networks ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
17.5.1 die Kündigung des Vertrags; und
17.5.2 eine für jeden Fall der schuldhaften Verletzung fällige Vertragsstrafe, die von miriquidi networks nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.
17.6 Der Kunde wird miriquidi networks unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 17.1 bis 17.4 informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die gegen die Verbote der Absätze 17.1 und 17.2 verstoßen könnten. Der Kunde wird miriquidi networks die Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach 17.1 bis 17.4 innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung stellen.
18.1 Der Besteller kann Ansprüche gegen miriquidi networks nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der miriquidi networks abtreten.
18.2 Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten in erster Linie die Sondervorschriften für Handelsgeschäfte sowie etwaige Handelsbräuche.
18.3 Erfüllungsort ist Darmstadt. Gerichtsstand ist Darmstadt. miriquidi networks ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
18.4 Auf das Vertragsverhältnis zwischen miriquidi networks und dem Besteller ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG), das UN-Kaufrecht (CISG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen